Finanzielle Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Das Haushaltseinkommen kann sich aus unterschiedlichen Bereichen ergeben z. B. Erwerbseinkommen, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, usw. Häufig reicht dieses Geld alleine nicht aus. Für Menschen mit einem eigenen Einkommen bietet der Staat Transferleistungen an. Es bedeutet eine ergänzende Unterstützung für die Finanzierung bestimmter Lebensbereiche. Durch die Entlastung soll das eigene Einkommen für die weiteren Ausgaben eingesetzt werden.

Wichtig zu wissen: Transferleistungen sind vorrangig zu beantragen und können auch zusammen bezogen werden.

Wohngeld Plus

Das Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zur Zahlung der Miete oder der laufenden Kosten des Eigenheims. Es richtet sich an Haushalte, die knapp über der Grundsicherungsgrenze liegen.

Die Höhe orientiert sich an der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen und der Bruttokaltmiete (Kaltmiete inkl. Betriebskosten). Mit der Wohngeldreform „Wohngeld Plus“ ab 1. Januar 2023 enthält das Wohngeld zusätzlich einen dauerhaften Heizkostenzuschuss sowie Klimazuschuss.

Ob ein Anspruch besteht, lässt sich durch den „Wohngeldrechner" unverbindlich prüfen: Hier►

Um Wohngeld zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag bei der örtlichen Wohngeldstelle notwendig, wo man Unterlagen auf Anfrage erhält.

Wichtig zu wissen: Wenn Kinder im Haushalt leben, die Kindergeld erhalten, kann zusätzlich Kinderzuschlag beantragt werden.

Weitere Informationen: Hier►

Informationsflyer Wohngeld - deutsch: Hier►
Informationsflyer Wohngeld - leichte Sprache: Hier►
Informationsflyer Wohngeld - englisch: Hier►

 

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag ist eine Transferleistung. Es gilt als Zusatzeinkommen der Kinder und soll deren Bedarf decken.

Grundvoraussetzung ist der Bezug von Kindergeld. Weiterhin muss das Kind im Haushalt wohnen, ledig und jünger als 25 Jahre alt sein. Außerdem ist ein Mindesteinkommen der Eltern von 900 € bei Paaren bzw. 600 € bei Alleinerziehenden erforderlich.

Der Kinderzuschlag richtet sich nach dem Elterneinkommen der letzten 6 Monaten, dem erheblichen Vermögen, den Wohnkosten, der Familiengröße und dem Alter der Kinder. Die Höhe wird für jedes Kind einzeln berechnet. Seit 1. Januar 2023 beträgt der monatliche Höchstbetrag 250 € pro Kind.

Ob ein Anspruch besteht, lässt sich durch den „KiZ-Lotsen“ über die Bundesagentur für Arbeit unverbindlich prüfen: Hier►

Um Kinderzuschlag zu erhalten ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Zuständig ist die Familienkasse, wo auch Kindergeld beantragt wurde. Die Antragsunterlagen kann auch online gestellt werden. Hier►

Wichtig zu wissen: Neben dem Kinderzuschlag kann Wohngeld bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden.

Weitere Informationen: Hier►

 

Bafög für Studierende und SchülerInnen

Bafög ist eine finanzielle Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Es richtet sich grundsätzlich an Studierende der Hochschulen und Berufsakademien sowie Schüler*innen an berufsqualifizierenden oder weiterführenden Schulen. Das Bafög orientiert sich an den pauschal festgelegten Bedarfssätze. Sie sollen die Kosten für den Lebensunterhalt und der Ausbildung/dem Studium abdecken. Ausschlaggebend für die Auszahlungshöhe sind die persönlichen Lebensumstände, die Ausbildungsform sowie die Einkünfte. Bei der Einkommensberechnung sind der Verdienst der unterhaltspflichtigen Eltern, das persönliche Einkommen sowie das Vermögen relevant.

Weitere Informationen für Studierende: Hier►

Weitere Informationen für SchülerInnen: Hier►

 

Berufsausbildungsbeihilfe – kurz BAB

BAB ist ein monatlicher Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Auszubildende, die in einer eigenen Wohnung leben und deren Ausbildungsgehalt nicht ausreicht. Die Höhe des BAB beträgt die Differenz zwischen dem vorgegebenen Gesamtbedarf zur Sicherung des Existenzminimuums und dem eigenen Einkommen sowie dem Elterneinkommen, welches die festgelegten Freibeträge übersteigt.

Weitere Informationen: Hier►

 

Bürgergeld, auch SGB II – Leistungen

Wenn das persönliche Einkommen mit den vorrangigen Leistungen, wie Wohngeld, Kinderzuschlag, etc. nicht ausreicht, können ergänzend Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden. Auf diesem Wege soll das Existenzminimum gesichert sein.

Die Höhe der SGB II – Leistungen richtet sich nach dem Einkommen und dem persönlichen Bedarf der Haushaltsgemeinschaft. Der Bedarf errechnet sich aus den individuellen Regelbedarfsstufen sowie dem möglichen Mehrbedarf und der Unterkunftskosten.

Ein Leistungsanspruch kann auch vorliegen, wenn der Haushalt akut unter dem Existenzminimum lebt. Dies wäre beispielsweise bei einer längeren Prüfungsphase von beantragten vorrangigen Leistungen der Fall.

Ob ein Anspruch besteht, lässt sich durch den "Bürgergeld-Rechner" der Caritas unverbindlich prüfen: Hier►

Weitere Informationen: Hier►

 

Grundsicherung nach dem SGB XII

Wenn das persönliche Einkommen beispielweise aus einer Rente mit den vorrangigen Leistungen, wie Wohngeld, Kinderzuschlag, etc. nicht ausreicht, können erwerbsunfähige Personen ergänzend Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom Sozialamt erhalten. Auf diesem Wege soll das Existenzminimum gesichert sein.

Die Höhe der Grundsicherungsleistungen richtet sich nach dem Einkommen und dem persönlichen Bedarf der Haushaltsgemeinschaft. Der Bedarf errechnet sich aus den individuellen Regelbedarfsstufen sowie dem möglichen Mehrbedarf und der Unterkunftskosten.

Ein Leistungsanspruch kann auch vorliegen, wenn der Haushalt akut unter dem Existenzminimum lebt. Dies wäre beispielsweise bei einer längeren Prüfungsphase von beantragten vorrangigen Leistungen der Fall.

 

Kinderwohngeld

Das Kinderwohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den anteiligen Unterkunftskosten des Kindes. Die Voraussetzung ist der Bezug von SGB II -/XII - Leistungen der Eltern. Wenn das Kind mit seinem eigenen Einkommen beispielsweise aus Kindergeld, Unterhaltszahlungen, etc. seinen Regelbedarf decken kann, jedoch das Geld für die anteiligen Unterkunftskosten fehlt, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Kinderwohngeld. Die Differenz gleicht der Zuschuss aus dem Kinderwohngeld aus.

In diesem Falle verlässt das Kind grundsätzlich die Bedarfsgemeinschaft. Dadurch verändert sich die Haushaltsgemeinschaft sowie die Angemessenheitsvorgaben bezüglich der Unterkunftskosten. Wenn die Unterkunftskosten wegen ihrer unangemessenen Höhe nicht vollständig übernommen werden, könnte durch die Veränderung möglicherweise die tatsächliche Höhe anerkannt werden.

Die Höhe des Kinderwohngeldes orientiert sich an das Einkommen des Kindes und der Höhe der anteiligen Bruttokaltmiete (Kaltmiete inkl. Betriebskosten).

Für den Erhalt ist ein schriftlicher Antrag bei der Wohngeldstelle des Wohnortes notwendig. Den Antrag sowie Informationen zu den notwendigen Unterlagen erhält man auf Anfrage bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde.

 

Bei Fragen helfen Ihnen gerne unsere unterstützenden Angebote:

 

Weitere SozialPunkte werden auch in Hörstel, Mettingen, Recke und Hopsten angeboten. Nähere Informationen finden Sie bei der Gemeindecaritas des Caritasverbandes Tecklenburger Land e.V.: HIER

Telefonische Sprechstunde

Dienstag: 14:00 bis 16:00 Uhr

Sie erreichen uns in dieser Zeit unter der Telefonnummer 05451 / 9686 0

Ihre Ansprechpartnerinnen

Gabriele Andresen und Stefanie Weßels

Sozialdienst katholischer Frauen e. V., Ibbenbüren
Wohnungsnotfallhilfe
Oststraße 35, 49477 Ibbenbüren
Telefon 05451 / 9686 0
Fax 05451 / 9686 86
E-Mail allgemeinesozialberatung@skf-ibbenbueren.de

Gabriele Andresen
Dipl.-Sozialarbeiterin
Telefon 05451 / 9686 39

Stefanie Weßels
Sozialarbeiterin B.A.
Telefon 05451 / 9686 30

Fotos

Pixabay, LoboStudioHamburg, 09.02.2023