Unterstützung bei hohen Jahresendabrechnungen

Durch die extrem gestiegenen Energiepreise sind bei der nächsten Jahresendabrechnung hohe Nachzahlungen zu erwarten. Gerade einkommensschwache Haushalte haben nicht das Vermögen oder monatliche Einkommen um die Nachzahlung vollständig bewältigen zu können. Im diesem Falle könnte ein Anspruch auf staatliche Unterstützung bestehen.

Wichtig zu wissen: Energiekosten können grundsätzlich lediglich im Umfang eines angemessenen Verbrauches übernommen werden. Sie muss sich an dem aktuellen Preisniveau des jeweiligen Heizenergieträgers orientieren.

Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII & AsylbLG

Haushalte, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können ihre Heizkostenjahresabrechnung oder die Rechnung für die Brennstoffbeschaffung sowie Betriebskostenabrechnung beim zuständigen Amt einreichen. Die Nachforderungen werden in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn sie einem angemessenen Verbrauch entsprechen. Sie sind im Fälligkeitsmonat als einmaliger Bedarf zu berücksichtigen. In der einjährigen Karenzzeit wird die Angemessenheit anhand der tatsächlichen Wohnfläche berechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt allein eine Berechnung anhand der angemessenen Wohnfläche.

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Haushalte mit einem geringen Einkommen

Haushalte mit einem geringen Einkommen können bei hohen Heizkostennachzahlungen, Brennstoffbeschaffungskosten oder Betriebskostennachzahlung eine finanzielle Unterstützung durch Grundsicherungsleistungen erhalten. Wenn das Gesamteinkommen die Kosten für den Haushaltsbedarf, die Miete sowie die einmalig hohen Nachzahlung nicht deckt, besteht grundsätzlich ein Anspruch.
Dies bezieht sich auf Haushalte, die von einem geringen Erwerbseinkommen, Krankengeld oder Arbeitslosengeld leben sowie unter Umständen auf Auszubildende, Studierende und Schüler*innen. Auch wenn man bereits Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bekommt, kann trotzdem ein Anspruch auf aufstockende Leistungen bestehen.

Wenn sich ein Hilfebedarf aus einer hohen Betriebskostennachzahlung ergibt, muss der Antrag zwingend im Monat der Fälligkeit gestellt werden. Zur Fristwahrung ist ein formloser Antrag möglich. Anschließend sind im regulären Antragsverfahren weitere Unterlagen einzureichen.

Formlose Musteranträge finden Sie bei Energie-Hilfe.org: Hier►

Weitere Informationen für Angestellte und Selbstständige: Hier►

Rentner*innen, sowie Asylbewerber*innen

Haushalte mit einem geringen Einkommen können bei hohen Heizkostennachzahlungen oder Brennstoffbeschaffungskosten sowie Betriebskostennachzahlungen eine finanzielle Unterstützung durch Grundsicherungsleistungen erhalten. Wenn das Einkommen die Kosten für den Haushaltsbedarf, die Miete sowie die hohe Nachzahlung nicht deckt, besteht grundsätzlich ein Anspruch.
Abhängig von der Erwerbsfähigkeit und dem Aufenthaltsstatus sind unterschiedliche Sozialleistungsträger zuständig.
Rentner*innen müssen Leistungen nach dem SGB XII beantragen. Auch wenn man bereits Wohngeld bekommt, kann trotzdem ein Anspruch auf aufstockende Leistungen bestehen.
Menschen, die unabhängig von der Erwerbsfähigkeit und Alter vom Grundsatz einen Anspruch auf Asylbewerberleistungen haben, müssen sich an diesen Sozialleistungsträger wenden.

Ein Antrag auf einmalige Grundsicherungsleistungen ist zwingend im Monat der Fälligkeit einzureichen. Zur Fristwahrung ist ein formloser Antrag möglich. Anschließend sind im regulären Antragsverfahren weitere Unterlagen nachzureichen.

Formlose Musteranträge finden Sie bei Energie-Hilfe.org: Hier►

Weitere Informationen für Renter*innen: Hier►

Weitere Informationen für Asylbewerber*innen: Hier►

Stromabrechnung

Eine Stromnachzahlung wird grundsätzlich nicht übernommen. Strom, der für elektrische Geräte wie Waschmaschine, Herd, Gefriertruhe, Lampen, usw. verbraucht wird, gilt als Haushaltsenergie. Dieser ist mit einer Pauschale im Regelsatz verrechnet und beinhaltet keine Unterkunftskosten. Stromjahresabrechnungen können nicht übernommen werden. Verbraucher*innen müssen diese selbst tragen.

Wenn Sie Probleme haben Ihre Stromabrechnung zu bezahlen, sollten Sie möglichst schnell reagieren. Falls Sie Ihrem Stromversorger Ihren doppelten Abschlag in Höhe vom mindestens 100 Euro schulden, kann er nach einem Mahnverfahren eine Stromsperre veranlassen. Bevor es zu einer Mahnung oder einer Stromsperre kommt, sollten Sie schnellst möglich Kontakt zu Ihrem Stromanbieter aufnehmen. Es gibt beispielsweise die Möglichkeit den Betrag in kleineren Raten über längere Zeit zu bezahlen.

Die Beraterinnen unserer Wohnungsnotfallhilfe im SkF e. V., Ibbenbüren unterstützen Sie gerne mit einem unverbindlichen, kostenfreien Beratungsangebot, um gemeinsam Lösungen zur Zahlung der hohen Stromabrechnung zu finden.

Wohnungsnotfallhilfe im SkF e. V., Ibbenbüren: Hier►

Weitere Informationen finden Sie bei Cartias Deutschland: Hier►

Energiesparmaßnahmen

Die Caritas Rheine in Kooperation mit WertArbeit Steinfurt bietet den Stromspar-Check an. Der Standort befindt sich in Rheine sowie die Außenstelle in Ibbenbüren . Es ist ein kostenloses Beratungsangebot mit dem Ziel den Stromverbrauch zu senken und die Energiekosten zu reduzieren. Das Angebot richtet sich an Haushalt mit einem geringen Einkommen, Empfänger von SGB II /SGB XII – Leistungen oder Wohngeld. Geschulte Stromsparhelfer*innen analysieren den Energieverbrauch und bieten eine Soforthilfe sowie einen Zuschuss zum Kauf energiesparender Kühlgeräte an.
Interessierte können sich telefonisch unter 02551 / 694988 oder per E-Mail an stromsparcheck-ibbenbueren@caritas-rheine.de bei Frau Augustjanska-Meier melden.
Weitere Informationen: Hier►

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. gibt auf ihrer Internetseite einfache Tipps, wie man Energie sparen kann.
Weitere Informationen: Hier►

Bei Fragen helfen Ihnen gerne unsere unterstützenden Angebote:

Wohnungsnotfallhilfe

Sozialpunkt Ibbenbüren

Weitere SozialPunkte werden auch in Hörstel, Mettingen, Recke und Hopsten angeboten. Nähere Informationen finden Sie bei der Gemeindecaritas des Caritasverbandes Tecklenburger Land e. V.: HIER►

 

Telefonische Sprechstunde

Telefonische Sprechstunde

Dienstag: 14:00 bis 16:00 Uhr

Sie erreichen uns in dieser Zeit unter der Telefonnummer 0 54 51/96 86-0

Ihre Ansprechpartnerinnen

Gabriele Andresen und Stefanie Weßels

Sozialdienst katholischer Frauen e. V., Ibbenbüren
Wohnungsnotfallhilfe
Oststraße 35, 49477 Ibbenbüren
Telefon 05451 / 9686 0
Fax 05451 / 9686 86
E-Mail wohnungsnotfallhilfe@skf-ibbenbueren.de

Gabriele Andresen
Dipl.-Sozialarbeiterin
Telefon 05451 / 9686 39

Stefanie Weßels
Sozialarbeiterin B.A.
Telefon 05451 / 9686 30

Fotos

Pixabay, VV1ntermute, 09.02.2023