Vollzeitpflege in Verwandtenpflege

Verwandtenpflege ist die Betreuung eines oder mehrerer Pflegekinder im Haushalt von mindestens einem Pflegeelternteil, der verwandtschaftlich mit dem Kind verbunden ist.

Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad – also Großeltern, Geschwister, Tanten, Onkel und Nichten und Neffen und ihre Ehepartner – benötigen keine behördliche Erlaubnis, um ein Kind aufzunehmen. Es ist ausreichend, wenn die Eltern bzw. die sorgeberechtigte Mutter ihr Einverständnis dazu gegeben hat.

Neben diesen privaten Pflegeverhältnissen gibt es auch welche, wo das Jugendamt  ein öffentliches Pflegeverhältnis bei Verwandten unterstützt und bewilligt.  Hierzu müssen sorgeberechtigte Eltern einen Antrag auf  „Hilfe zur Erziehung“ in “Vollzeitpflege“ stellen.
Das Jugendamt wird prüfen, ob dies die geeignete und erforderliche erzieherische Maßnahme ist und ob die Verwandten in der Lage sind, den pädagogischen Bedarf für dieses Kind/ oder Jugendlichen zu gewähren.
 
 

Welche Voraussetzungen müssen Sie mitbringen?

  • Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse des betroffenen Kindes
  • Auseinandersetzung mit den Erwartungen und Vorstellungen der leiblichen Eltern
  • Auseinandersetzung mit der eigenen aktuellen Familiensituation und der Rolle/ Stellung im Gesamtfamilienverband
  • Auseinandersetzung mit Rollenkonflikte durch Doppelfunktion z.B. Mutter/Oma, Schwester/Tante….
  • Auseinandersetzung mit bisherigen Bindungserfahrungen des aufzunehmenden Kindes, erlebte Erfahrungen, evtl. Schädigungen in seiner/ ihrer Familie
  • Verständnis für die Bedeutung von Umgangskontakten
  • Offenheit und Mitwirkung in der Beratung
  • Ein eigenes Zimmer für das Pflegekind
  • Geregelte finanzielle Verhältnisse, ärztliches Attest über die Gesundheit, keinen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis


Wir bieten Ihnen:

  • Beratung bei der Klärung der Erwartungen und Möglichkeiten der leiblichen Eltern an die Verwandtenpflege
  • Beratung bei der Vereinbarung von notwendigen Regeln für gelingende Umgangskontakte
  • Begleitung von Umgangskontakten
  • Beratung und Begleitung für die gesamte Dauer des Pflegeverhältnisses
  • Beratung bei Rollenkonflikten durch die Doppelfunktion
  • Beratung bei Familienkonflikten
  • Fortbildungsangebote und Möglichkeiten zum Austausch für Verwandtenpflege


Gesetzliche Grundlagen:

Verwandtschaft § 1589 BGB:
„Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.“

Verwandtenpflegepersonen können Paare oder auch Einzelpersonen sein.

Verwandtenpflegepersonen interessieren sich  - zumeist aus einem Gefühl der familiären und emotionalen Verbundenheit – für die Inpflegegabe eines bestimmten Kindes, das vorübergehend oder auf Dauer nicht in seiner Herkunftsfamilie leben kann. Sie halten es für ihr Recht oder ihre Pflicht, sich um dieses Kind zu kümmern.

Die Aufnahme des Pflegekindes erfolgt oft in einer akuten Notsituation, mit Beteiligung bzw. Einverständnis der Personensorgeberechtigten. Aus einer kurzzeitigen innerfamiliären informellen Lösung wird, häufig schleichend, eine dauerhafte informelle Lösung. Nicht selten treffen somit der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes und der zuständige Pflegekinderdienst auf schon bestehende, bis dahin informelle Verwandtschaftspflegeverhältnisse.

Es gibt auch geplante Unterbringungen in Verwandtenpflegefamilien mit Beteiligung des Pflegkinderdienstes im Vorfeld der Unterbringung.

 

Ihre Ansprechpartner*innen für die Verwandtenpflege

Carolin Hohnhorst
Erziehungswissenschaften M.A.
Telefon: 05451/9686-987
hohnhorst@skf-ibbenbueren.de

 


Irina Isenbart
Dipl.-Sozialpädagogin
Telefon: 05451/9686-990
isenbart@skf-ibbenbueren.de

 


Eva-Maria Jahn
Sozialarbeiterin /-pädagogin B. A.
Telefon: 05451/9686-95
jahn@skf-ibbenbueren.de